Wie ist das den jetzt mit Bauwagen ziehen und so? Ich hab hier mal was zusammengeschrieben aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO):
§18 Abs.
1 Kraftfahrzeuge mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre
Anhänger (...) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie (...) durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge
oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen
sind.
Aha! Mein Bauwagen ist ein Fahrzeug und ich brauche
Kennzeichen .. Halt! Nein! Hier steht weiter:
§18 Abs.
2 Ausgenommen von den
Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind (...) 6. folgende Arten von
Anhängern: e. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von
Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt
werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des
ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann
zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet (...) sind; l.
Arbeitsmaschinen; o. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe e
letzter Satz gilt entsprechend;
Gut, mein Anhänger könnte eine Wohnwagen für Schausteller sein. Dann brauche ich also kein Kennzeichen und keine Papiere? Nicht ganz:
§18 Abs.
3 Fahrzeuge, die nach Absatz 2
von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine
Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
War ja klar, das in der BRD nix ohne Papiere geht. Eine EG-Typgenehmigung wird es für einen alten, ausgebauten Bauwagen sicherlich nicht geben. Wie sieht denn eine Betriebserlaubnis aus?
§18 Abs.
5 Wer ein nach Absatz 3
betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug (...) mitführt, muß bei sich haben und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen: (...) eine
Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den
Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
Also mit dem Bauwagen zum TÜV (wer es ganz korrekt machen will und genug Geld hat, holt sich Kurzzeitkennzeichen oder gleich einen Tieflader). Als ich ohne Kennzeichen beim TÜV erschien, musste ich für die Versicherung während der Prüfung eine Gebühr entrichten. Eigentlich kann hier nicht viel schief gehen, es sei denn die Bremsen (wenn vorhanden) tun es nicht oder die Beleuchtung ist defekt. Mit diesem Gutachten in der Hand zur Zulassungsstelle, die machen eine Kopie und auf die Rückseite Ihren Stempel und tragen mich und das Fahrzeug in Ihre Anhängerliste ein. Manchmal gibt es auch Ärger, da in einem Kommentar zur StVZO steht, das Bauwägen nur von Bauunternehmen auf dem Weg zur Baustelle geführt werden dürfen. Wohnwagen nach Schaustellerart dürfen demnach auch nur Schausteller mit Reisegewerbeschein betreiben. Hierzu hat Rossi in der letzten Vogelfrey schon einen Artikel geschrieben, da die Preise für ein Reisegewerbe bundesweit stark variieren. Bei mir (TÜV und Zulassungsstelle Kiel) gab es keine Probleme. (Nur den Verweis auf einen Fahrradhändler, der seine Ware mit Bauwagen und Trecker beim Großhändler abholt, und sich damit in einer recht dunklen Grauzone begibt. Das Thema fand Niederschlag in der Tagespresse)
Jetzt zu den leidigen 25 km/h: Die Zugi darf eigentlich nicht schneller fahren können. Kann sie das doch, sind am Anhänger die 25 km/h Schilder nötig:
§58 Abs. 1 Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
Bastelanleitung für flinke Finger (Papier, Edding, Zirkel, Lineal und Schere bereithalten):
§58 Abs. 2 Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift (...) in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
Und wohin? An die Stirn der/s FahrerIn? Nein:
§58 Abs. 5 Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden.
und wird schneller als 25 km/h gefahren, ist der Anhänger nicht mehr zulassungsbefreit, sonder fährt plötzlich ohne Zulassung. Das könnte bösen Ärger geben wenn sie’s Dir nachweisen können ... ich wurde mal von der Polizei angehalten, da das Kennzeichen am Anhänger keine Siegel vom Bundesland hatte. Die Beamten hatten noch nie von einem Folgekennzeichen gehört. Und wollten mich wegen Kennzeichenmissbrauch rankriegen. Hier steht aber:
§60 Abs. 5 Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern (...), muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; (...). Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.
Auch hierzu eine Bastelanleitung (bitte keine Klebefolie verwenden)
§60 Abs. 1 Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. (...) Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein.
§60 Abs. 1a Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein (...)
Abs. 2 (...) Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
§60 Abs. 4 Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen (...) auf 20 m lesbar macht. (...) Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
Und auch für den Leuchtenträger (ugs. Lichtleiste) gibt es Regelungen:
§49a Abs. 9 Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, (...), Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, (...), Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler (...) dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei (...) 7.abgeschleppten Fahrzeugen,9.fahrbaren Baubuden,10.Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e. Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
Specials
Wenn Dein „Wohnwagen nach Schaustellerart“ ein Typenschild mit einem Baujahr vor 1962 trägt, hast Du den Joker gezogen! Diese Anhänger brauchen –bis auf weiteres) nicht einmal eine Betriebserlaubnis! (Quelle muss mir Felix noch mal nennen)
und wie ist das jetzt mit dem Führerschein?
Mit dem Führerschein Klasse 3 durften Züge mit maximal 3 Achsen gefahren werden. Also Zugi (2 Achsen) mit einachsigen Anhängern (durfte auch 2 Achsen haben, wenn der Achsabstand unter 1m betrug). Diese Anhänger waren entweder ungebremst oder hatten eine Auflaufbremse (kein Nudelgericht, sondern eine Bremse, die dann bremst, wenn die Deichsel zusammengeschoben wird, was bei jedem Bremsen der Zugi der Fall ist). Für gebremst und ungebremst steht das maximale Gewicht in den Papieren des Zugfahrzeugs.
Und die Plastikkarte?
Du gehst mit deinem Führerschein zur Zulassungsstelle und beantragst die Plastikkarte. Jetzt kommst Du in den Genuss der EU-Angleichung der Führerscheine: Auf der Ziffer 3 wird die Buchstabensuppe: BE, C1E, CE, ML. Für uns ist C1E interessant: Bis 12 Tonnen ist die Anzahl der Achsen beliebig. Jetzt können also doch 2achsige Anhänger gezogen werden. Jedoch muß das Leergwicht der Zugmaschine (Papiere) höher sein als das zulässige Gesamtgewicht des Hängers (siehe Betriebserlaubnis). Mit einer schweren Zugi (6 to) ist ein gebremster 8m Bauwagen (4 to) rechtlich kein Problem. Natürlich sind die Anhängerlasten der Zugmaschine zu beachten.
Zulassungssport
Es muss doch nicht immer So-KFZ. Wohnmobil sein ... vielleicht können Steuern und Versicherung reduziert werden, wenn Du nächstes mal eine dieser Zulassungen anstrebst:
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Schlüssel nummer |
Bezeichnung
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Bedingungen (TÜV) |
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1890 |
Sonder-KFZ Materialtransporter |
Anforderungen nicht bekannt, da ohne Besichtigung
eingetragen. |
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189098 |
Sonder-KFZ Bautruppwagen |
Sitzbank zur Beförderung von Arbeitern, sowie Platz zur
Arbeitsgeräte |
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162300 |
Sonstiges KFZ Bürofahrzeug |
ähnlich wie bei Wohnmobilen, es wird aber auf
Kochgelegenheit und Bett verzichtet |
|
210500 |
Sonder-KFZ Wohnmobil über 2,8 to |
Sitzgelegenheit, Kochmöglichkeit, Bett,
Staufächer/Schränke, 2 Ausgänge |
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16 |
Sonder-KFZ sonst. Sonderfahrzeug |
näheren Verwendungszweck unter Bemerkungen angeben |
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87 |
Zugmaschine |
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150100 |
selbstfahrende Arbeitsmaschine Abschleppwagen |
keine Nutzlast (300 kg), Aufbau z.B. Jupiterkran |